Der Elternbeirat ist die Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Der Elternbeirat erfüllt die Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und nimmt deren Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen wahr. Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das „Interesse der Eltern für Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren“ (Art. 65 I 3 Nr. 2 BayEUG).

Der Elternbeirat hat unter anderem folgende Rechte auf Mitbestimmung („im Einvernehmen mit“, „mit Zustimmung des Elternbeirats“) und auf Mitwirkung („in Abstimmung“, „im Benehmen“, „anzuhören“). Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht die Maßnahme der Schule rechtswidrig. Die Links zum Text der zitierten Gesetze finden Sie rechts im Kasten.

Teilnahme an der Lehrerkonferenz, §§ 4, 5 BaySchO
Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören, § 4 III 2 BaySchO. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben, § 5 II 1 BaySchO

Fahrtenprogramm, Schüleraustausch, § 15 I Nr. 1 BaySchO
Die Zustimmung des Elternbeirats ist erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten (Schullandheim-Aufenthalte, Skikurse, Studienfahrten etc.) für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches.

Unterrichtsfreie Tage, Art 65 I 3 Nr. 6 BayEUG
Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 II Nr. 4 BayEUG das Einvernehmen herzustellen.

Anschaffung zusätzlicher Lernmittel, Art. 51 IV, 65 I 3 Nr. 7 BayEUG
Nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogene zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Lernmittel werden von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft. Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.

Unterrichtszeiten/Veranstaltungen, § 15 I Nr. 2 BaySchO
Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats.

Intensivierungsstunden, § 15 I 5 GSO
Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium ist im Einvernehmen mit dem Elternbeirat zu treffen.

Ersatz des Zwischenzeugnisses durch einen Notenbogen, § 40 III 2 GSO
In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 kann einheitlich das Zwischenzeugnis durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.

Bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, Einführung von Schulversuchen, Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“, Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule ist das Einvernehmen des Elternbeirats herzustellen, Art. 65 I 3 Nr. 13 BayEUG.

Abweichen von der Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeit gem. § 42 GSO (d.h. Untericht an fünf oder an sechs Wochentagen) wird durch den Schulleiter im Benehmen mit dem Schulforum (in dem der Elternbeirat vertreten ist) festgesetzt, § 42 II 2 GSO.

Abweichen von der Stundentafel
Für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 gelten die Stundentafeln nach Anlage 2 der GSO. Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.

Bericht über die finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen
Fallen für die Durchführung von Schülerfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten, § 25 II 3 BaySchO.

Einführung von Lehrmitteln an der Schule, Art 51 III BayEUG
Über die Einführung zugelassener oder nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat.

Anhörung bei der Festlegung von Leistungsnachweisen § 21, 22 GSO
Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; dieFestlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.

Klassenelternsprecher, § 13 BaySchO
Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

Sprechstunden, Sprechtage, Elternversammlungen, § 12 I 2 BaySchO
Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.

Mitbestimmung bei Entlassung und Ausschluss von Schülern, § 17 GSO, Art. 65 I 3 Nr. 8, 88 I Nr. 3 BayEUG
Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, wenn sich der Elternbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gegen die Entlassung ausgesprochen hat. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Elternbeirat im Disziplinaraus-schuss mitwirken oder eine Stellungnahme abgeben.

Mitwirkung bei Angelegenheiten von allgmeiner Bedeutung für die Schule, Art. 65 I 2 BayEUG
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Zu diesen kann der Elternbeirat Wünsche, Anregungen und Vorschläge vorbringen:

  • Grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes. Dazu zählen etwa die Versorgung der Schule mit Lehrern, Räumen und Unterrichtsmaterial; Beginn und Ende des täglichen Unterrichts; Nachmittagsunterricht; Pausenregelung; Einführung neuer Ausbildungsrichtungen oder Sprachenfolgen;
  • Zahl der Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie kürzerer Arbeiten im ersten Halbjahr der 5. Jahrgangsstufe anstelle von Schulaufgaben;
  • Veranstaltungen zur Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit und schulische Freizeitgestaltung wie Aufbau eines Tutorensystems; Arbeitsgemeinschaften; Fahrten zu Konzerten und Theateraufführungen; Wahlunterricht; Teilnahme an Wettbewerben; Schulfeste; Studien- und Projekttage
  • Gründung von Partnerschaften zu Wirtschaftsunternehmen.
  • Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse und Aufrechterhaltung der Ordnung, z.B. die Organisation der Schülerbeförderung, die Gestaltung von Schulbus-Haltestellen, Ausbau von Sportanlagen und deren Nutzung, Ausgestaltung von Schulgebäude und Schulgelände;
  • Ausgestaltung der Schülerbibliothek und die Einführung neuer Lernmittel (lernmittelfreie Schulbücher);
  • Grundlegende Fragen der Erziehung. Hier sind ethische und staatsbürgerliche Erziehung, aber auch Familien- und Sexualerziehung angesprochen
  • Fragen der Gesundheitspflege. Sie betreffen z.B. Drogenprobleme, AIDS-Aufklärung, Jugendfürsorge und Jugendschutz, Pausenverpflegung und Berufsberatung.
  • die Einführung von Schulversuchen.

 

Zuletzt aktualisiert: 01.08.2016

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.